Impressums-Pflicht für Facebook Fanpages ein “gefundenens Fressen für zwielichtige Anwälte”
Laut Urteil des Landgerichts Aschaffenburg 19.08.2011, besteht beim Betrieb einer geschäftlich genutzten Facebook Fanpage eine Impressumspflicht.
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LG Aschaffenburg · Urteil vom 19. August 2011 · 2 HK O 54/11
Quelle: ( openjur.de )
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt und Profil … auf der Website von Facebook … die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
3
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, in ihrem Auftritt auf der Website von Facebook, die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
4 Die Antragstellerin betreibt im Internet unter der Webadresse … ein Infoportal bezogen auf Stadt und Landkreis … . Auf diesem Infoportal wird unter anderem hinsichtlich der vorbenannten Region über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps, Branchen informiert. Ferner werden Fotogalerien zur Ansicht bereit gehalten. Auch wird auf dieser Website Werbung veröffentlicht.
5 Die Antragsgegnerin betreibt unter … (auch erreichbar unter …) ein Infoportal hinsichtlich der Region Stadt- und Landkreis …. Auch hier wird über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps informiert. Ebenfalls werden Fotogalerien zur Ansicht vorgehalten. Auch wird Werbung veröffentlicht.
6 Beide Parteien verfügen auch über eine Auftritt, bzw. ein Profil auf der Website (…).
7 Die Antragstellerin trägt vor, im Zeitraum vom 25.07.-29.07.2011 habe die Antragsgegnerin in ihrem Facebook-Auftritt bzw. Profil … die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht zur Verfügung gestellt. Die Pflichtangaben seien nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden.
8 Die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Das Verhalten sei wettbewerbswidrig. § 5 TMG enthielte Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weil sie verbraucherschützenden Charakter habe und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen solle.
9 Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie z.B. Facebook.
10 Die Antragsgegnerin habe ihre Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5 TMG nicht zur Verfügung gehalten. Das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sei geeignet, insbesondere die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Ein Bagatellverstoß liege daher nicht vor. Darüber hinaus verzerre es den Wettbewerb, wenn ein Mitbewerber Dienste im Internet anbiete, ohne dass dieser hierfür verantwortlich und haftbar gemacht werden könne.
11 Die Antragstellerin beantragt,
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Dieses Urteil dürfte zu einer neuen Abmahnwelle zwielichtiger Anwälte im Internetnet führen.
Da Facebook selbst jedoch keinen Menüreiter mit dem Namen Impressum anbietet, ist es schwierig dieser neuen Auflage gerecht zu werden.
Die Lösung:
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